Bei der Gründung des Heimat- und Trachtenvereins Ering am Inn am 4. November 1984 wurde für den Verein eine Satzung aufgestellt, welche die Vereinsarbeit regelt. Am 4. Februar 2017 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Satzung geändert. Nachfolgend ist die Satzung für jeden Interessierten veröffentlicht.

 § 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen: "Heimat- und Trachtenverein Ering am Inn".
  2. Der "Heimat- und Trachtenverein Ering am Inn" e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Der Sitz des Vereins ist Ering am Inn.
  5. Der Verein ist eine volkstümliche, landschaftlich und heimatlich gebundene, jedoch politisch und konfessionell ungebundene Vereinigung, die gemäß ihren Satzungen sich für die Erhaltung, Wahrung und Pflege der Volkstümlichkeit und Heimat einsetzen und sich besonders der Trachten- und Brauchtumspflege widmet.
  6. Der Verein verfolgt die idealen Ziele der Heimat- und Trachten- und Brauchtumspflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile, sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensanteile. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

    • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich im Sinne dieser Satzung für die Erhaltung und Pflege der §1 Ziffer 5 aufgeführten Punkte einsetzt.
  1. Mitglieder, die aus anderen Vereinen wegen unehrenhaften Verhaltens ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.
    • Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterschrift und Abgabe der Beitrittserklärung und mit der Annahme durch ein Mitglied des Vorstandes oder der Jugendleitung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  1. Die Pflicht jedes Mitgliedes ist es, mindestens einmal im Jahr seinen Vereinsbeitrag zu begleichen. Sollte dies versäumt werden, so muss mit dem Ausschluss aus dem Verein gerechnet werden.
  2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich in Ehre und Würde für die allgemeinen Belange und Ziele des Vereins einzusetzen.
  3. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Das Mitglied stimmt der Veröffentlichung von Namen und Bildern seiner Person zu. Einer Bildveröffentlichung kann schriftlich widersprochen werden. Die Bildauswahl erfolgt nach dem Sorgfältigkeitsprinzip.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Vorstand. Er wird jeweils mit dem Ende des Monats, in dem der Austritt stattgefunden hat, wirksam.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Versammlung.
  4. Für den Ausschluss müssen folgende Gründe vorliegen
    1. Mehrfacher oder fortgesetzter Verstoß gegen Satzung Vereinsbeschlüsse.
    2. Unehrenhaftes Verhalten trotz mehrmaliger Verweise.
    3. Verweigerung der finanziellen Leistungen, die von der Versammlung festgesetzt sind, trotz mehrmaliger Mahnung.
  5. Für den Ausschluss eines Mitgliedes muss ein Antrag mit entsprechender Begründung vorliegen. Er ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand muss den Auszuschließenden von dem Antrag in Kenntnis setzen sowie das Ausschlussverfahren auf der Tagesordnung zur Versammlung ankündigen.
  6. Dem vom Ausschluss Betroffenen steht das Recht auf Einspruch und Verteidigung zu. Er hat in diesem Falle bei der entsprechenden Versammlung anwesend zu sein.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vereins

  1. Die Rechte und Pflichten des Vereins sind in den Rechten und Pflichten der Mitglieder verankert.
  2. Der Verein zeichnet für gerechte und ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlungen und Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Er bemüht sich um Schlichtung eintretender Streitfälle zwischen den Mitgliedern.
  3. Der Verein soll womöglich alle Gauveranstaltungen besuchen, besonders das Gaufest.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Vorstandschaft
    2. der Ausschuss
    3. die Versammlung.
  2. Sie sind in ihrer Zuständigkeit und Handlungsmöglichkeit genau abgegrenzt.

§ 8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Jugendleiter. Der Vorstand setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen und zwar aus
    1. dem ersten Vorsitzenden und
    2. dessen Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Vorstandschaftsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
  4. Die Vorstandschaft gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Sie bearbeitet alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Jahreshauptversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind. Sie ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
  5. Die Vorstandschaft ist jederzeit beschlussfähig.
  6. Der erste Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, die Vorstandschaft zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Ausschusses und Jahresversammlungen anzusetzen und auszuschreiben, in ihnen den Vorsitz zu führen und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
  7. Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden in erforderlichen Fällen zu vertreten und ihn in seinem Aufgabenbereich nach Möglichkeit zu unterstützen.
  8. Der Kassier führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sammelt die zugehörigen Belege. Zahlungen aus der Kasse darf er nur auf Grund einer Anweisung des Vorsitzenden ausführen. Der Vorsitzende kann Anweisungen, die über laufende Geschäftskosten hinausgehen, nur im Rahmen der Beschlüsse der Jahresversammlung oder des Ausschusses geben.
  9. Innerhalb des Ausschusses muss ein Stellvertreter des Kassiers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretungstätigkeit zur Vorstandschaft gehört..
  10. Der Schriftführer hat Protokolle über die Vereinsversammlungen sowie über die Sitzungen der Vorstandschaft, des Ausschusses und des Schiedsgerichtes abzufassen. Er führt ferner die Vereinschronik und die anfallende Korrespondenz.
  11. Innerhalb des Ausschusses muss ein Stellvertreter des Schriftführers gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretertätigkeit zur Vorstandschaft gehört.
  12. Der Jugendleiter ist für die Nachwuchsarbeit im Verein zuständig. Er ist Ansprechpartner für die Kinder und Jugendlichen in Fragen des Vereinslebens und für Eltern und andere Engagierte in Fragen der Vereinsjugendarbeit. Er kann gemäß § 2, Absatz 3 ein Aufnahmegesuch zum Vereinsbeitritt wirksam annehmen. Er koordiniert die Vereinsjugendarbeit und ist für die Trachten- und Brauchtumspflege, insbesondere zur Förderung des Volkstanzes beim Trachtennachwuchs verantwortlich. Hierzu werden gegebenenfalls auch andere Gruppenleiter, Vorplattler oder Ausschussmitglieder mit einbezogen, mit denen eine enge Abstimmung erfolgen sollte. Der Jugendleiter hat für ein ordentliches Erscheinungsbild der Trachtenjugend zu sorgen und ist selbst Vorbild. Er organisiert und betreut auch andere Aktivitäten, die zur Bindung des Trachtennachwuchses beitragen. Durch die große Verantwortung bei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen muss der Jugendleiter über eine hohe persönliche und fachliche Kompetenz verfügen.
  13. Innerhalb des Ausschusses muss ein Stellvertreter des Jugendleiters gewählt werden, der jedoch nur während seiner Vertretertätigkeit zur Vorstandschaft gehört.
    • Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der Vorstandschaft können nach Maßgabe eines mit ¾ Mehrheit zu fassenden Beschlusses des Ausschusses für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26 EStG in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt werden. Ebenfalls mit ¾ Mehrheit kann der Ausschuss Übungsleiterpauschalen (nach §3 Nr. 26 EStG in seiner jeweils gültigen Fassung) oder Ehrenamtspauschalen für berechtigte Personen beschließen. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 9 Der Ausschuss

  1. Die Jahresversammlung wählt zu Beratung des Vorstandes einen Ausschuss. Die Ausschussmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt.
  2. Der Gesamtausschuss setzt sich zusammen aus
      1. der Vorstandschaft
      2. den Kassierern
      3. den Schriftführern und Medienbeauftragten
      4. den ordentlichen Ausschussmitgliedern
      5. dem Jugendleiter
      6. dem Vorplattler
      7. den Gruppenleitern
      8. den Fahnenträgern
      9. Ehrenmitgliedern
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Jahreshauptversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht in einer anderen Eigenschaft in den Vorstand oder Ausschuss gewählt sind, nur beratende Stimme. Ehrenausschussmitglieder sind zu den Sitzungen jederzeit erwünscht, jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.
  4. Vortänzer und Vorplattler haben, wenn sie nicht sowieso als ordentliche Ausschussmitglieder gewählt worden sind, nur beratende Stimme. Sie brauchen an den Ausschusssitzungen nur teilzunehmen, wenn Fragen ihres Arbeitsgebietes auf der Tagesordnung stehen oder sie auf ihrem Gebiet etwas vorzubringen haben.
  5. Der Ausschuss bringt in seinen Sitzungen Wünsche und Anregungen von innerhalb und außerhalb des Vereins vor und vertritt sie. Er beschließt die Durchführung eines vom Vorstand ausgearbeiteten Arbeitsprogramms und trifft Entscheidungen, die über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgehen, jedoch nicht der Jahreshauptversammlung allein vorbehalten sind.
  6. Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Ausschuss Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.
  7. Der Ausschuss wird vom ersten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder die Einberufung verlangt. In der Regel sollte der Ausschuss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. hierzu haben die Einladungen mindestens eine Woche zuvor schriftlich zu ergehen.
  8. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.

§ 10 Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung ist die entscheidende und höchste Instanz des Vereins, sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zeitpunkt und Ort sind aus der Einladung ersichtlich. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung
  3. Die Tagesordnung zu Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Jeder Hauptversammlung soll eine beratende Ausschusssitzung vorangehen.
  4. Die Hauptversammlung hat das Recht über sämtliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes
    2. Entlastung des Funktionäre
    3. Wahl eines neuen Vorstandes, eines neuen Ausschusses
    4. Wahl der weiteren Funktionäre wie Vorplattler, Vortänzer, Kassenrevisoren, Jugendwart und deren Stellvertreter
    5. Festsetzung der Beiträge
    6. allgemeine Beschlussfassung
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereins
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer Beurkundung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  6. Satzungsänderungen und Veränderungen in der Person der gesetzlichen Vertreter (1. und 2. Vorsitzender) sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen
  7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vereins anwesend ist.
  8. Der Antrag auf Entlastung der Funktionäre muss von einem neutral stimmberechtigten Anwesenden an die Hauptversammlung gestellt werden. Dieser wird durch Zuruf aus der Versammlung heraus gewählt.

§ 11 Die Außerordentliche Versammlung

  1. Eine außerordentliche Versammlung kann bzw. muss einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn es der Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein schriftlicher Antrag, der begründet sein muss, eingereicht wird.
  2. Die Geschäftsordnung einer außerordentlichen Versammlung entspricht einer ordentlichen Hauptversammlung.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

  1. Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Im Gegensatz zu Abstimmungen müssen Wahlen grundsätzlich geheim durchgeführt werden; nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigen damit einverstanden sind, können Wahlen offen durchgeführt werden.
  3. Zur Durchführung von Wahlen wird durch Zuruf eine Wahlkommission bestellt, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Wahlkommission hat den Wahl- oder Abstimmungsvorgang zu überwachen, die Stimme auszuzählen und das Ergebnis dem Versammlungsleiter zu übergeben.
  4. Zu Beginn der Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende der Wahlkommission das Amt des Versammlungsleiters für die Zeit dieses Wahlvorganges. Nach erfolgter Wahl übergibt er das Amt des Versammlungsleiters an den neu- bzw. wiedergewählten 1. Vorsitzenden.
  5. Wählbar sind alle Vereinsangehörige, die 18 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmefälle sind statthaft, wenn der zu Wählende durch Krankheit oder sonstwie durch unvorhergesehene Fälle am Erscheinen verhindert ist und schriftlich sein Einverständnis zum Wahlvorschlag gegeben hat.

§ 13 Die Revisoren

Bei jeder Hauptversammlung werden 2 Revisoren gewählt, die während des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen haben. Desgleichen haben Revisoren vor der nächstfolgenden Hauptversammlung den vom Kassier aufgestellten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu prüfen und im Anschluss an den Kassenbericht über die Tätigkeit und den Befund der Kasse und der Kassenbücher zu berichten. § 14 Ehrungen

§ 14 Ehrungen

  1. Jedes Vereinsmitglied kann für besondere Verdienste, zu Jubiläen oder für langjährige Vereinszugehörigkeit geehrt werden.
  2. Entsprechende und begründete Vorschläge sind bis spätestens 2 Monate vor Beginn einer Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen sind im besonderen in von der Hauptversammlung beschlossenen Bestimmungen festgelegt.

§ 15 Richtlinien

Für Einzelheiten, wie z.B. Vorbereitung und Durchführung eines Trachtentreffens oder einer Hauptversammlung , bestehen eigens zu schaffende Richtlinien, die je nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung z.T. verbindlichen und z.T. nur empfehlenden Charakter tragen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Ausschuss gestellt werden. Die Anträge haben mindestens 4 Wochen vor dem Termin einer Hauptversammlung beim Vorstand vorzuliegen.
  2. Dem Antrag aus Satzungsänderung ist statt zu geben, wenn ihm in der Hauptversammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
  3. Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung anzukündigen.
  4. Beschlossene Änderungen sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagesordnung der Hauptversammlung ausgeschrieben worden ist, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der erschienen Stimmberechtigten dafür stimmen. In anderen Falle ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheiden kann.
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dreiflüssetrachtengau Passau e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die durch das Gauschiedsgericht nicht beigelegt werden können, sind die Gericht zuständig, in deren Bereich der verein seinen Sitz hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die bisherige Satzung in der Fassung vom 4.November 1984 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.02.2017 geändert. Die vorstehende Fassung der Satzung ist unter der Nummer VR 10331 beim Amtsgericht Landshut eingetragen.

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